Am 14. Mai 2024 ist das neue Digitale-Dienste-Gesetz (DDG) in Kraft getreten. Dieses Gesetz soll den EU-Digital-Services-Act (DSA) ergänzen und den rechtlichen Rahmen in Deutschland an die Vorgaben des DSA anpassen. Dies bedeutet jedoch auch Handlungsbedarf für viele Online-Shops, Plattformen und Website-Betreiber.
Telemediendienste sind jetzt Digitale Dienste
Die bisher als „Telemediendienste“ bekannten Dienste werden nun unter dem Begriff „digitale Dienste“ geführt. Das Telemediengesetz (TMG) wurde abgeschafft und ist nun im DDG integriert. Auch das noch recht junge Telekommunikations-Telemedien-Datenschutzgesetz (TTDSG) wurde zum Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutzgesetz (TDDDG) umbenannt.
Obwohl der Adressatenkreis der Gesetze und deren Inhalt weitgehend unverändert bleibt, ergeben sich dennoch einige kleinere Aufgaben für viele Anbieter.
Impressumspflicht im DDG
Die Pflicht zur Anbieterkennzeichnung, die früher in § 5 TMG geregelt war, findet sich nun in § 5 DDG. Inhaltlich gibt es keine Änderungen, sondern lediglich redaktionelle Anpassungen. Der Begriff „Telemediendienste“ wurde durch „Digitale Dienste“ ersetzt. Wer bisher ein Impressum bereitstellen musste, ist dazu auch nach dem DDG verpflichtet. Falls Ihre Website jedoch auf „Pflichtangaben nach § 5 TMG“ verweist, sollte dies angepasst werden. Generell ist es nicht erforderlich, die genaue Gesetzesnorm zu nennen; „Impressum“ oder „Anbieterkennzeichnung“ genügt.
Falls Ihr Impressum noch den „Verantwortlichen nach § 55 Abs. 2 RfStV“ erwähnt, sollte dies ebenfalls angepasst werden. Diese Regelung findet sich seit November 2020 in § 18 Medienstaatsvertrag (MStV).
Cookie-Opt-in-Regelung im TDDDG
Die Regelung aus § 25 TTDSG, die besagt, dass für das Setzen und Auslesen technisch nicht notwendiger Cookies eine explizite Zustimmung der Nutzer erforderlich ist, wurde in § 25 TDDDG übernommen. Inhaltlich bleibt alles beim Alten. Sollten Sie jedoch in Ihrer Datenschutzinformation oder in einem Cookie-Management-System auf § 25 TTDSG als Rechtsgrundlage verwiesen haben, sollten Sie dies anpassen, da das TTDSG seit dem 14. Mai nicht mehr existiert.
Ein Verweis auf § 25 TDDDG ist in der Regel nicht erforderlich. Die Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung im Zusammenhang mit dem Setzen oder Auslesen von Cookies ist die Einwilligung, nicht das Gesetz. Für notwendige Cookies könnte es allerdings sinnvoll sein, auf § 25 Abs. 2 TDDDG hinzuweisen. Dies sollte in Ihrer Datenschutzerklärung oder Cookie-Policy entsprechend angepasst werden.